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Mitgliedschaft in den Ingenieurkammern

Systematische Zusammenstellung der gesetzlichen Vorschriften zur Regelung der Mitgliedschaft in den Ingenieurkammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland
 
Vorwort

Die Mitgliedschaft in den Ingenieurkammern der Länder ist unterschiedlich geregelt.

Während die Kammern der Länder Saarland und Rheinland-Pfalz nur Beratende Ingenieure als Mitglieder haben, ist in den übrigen Ländern die Mitgliedschaft gesplittet in diejenigen Mitglieder, die die Berufsbezeichnung und die damit einhergehenden Berufspflichten des Beratenden Ingenieurs in Anspruch nehmen und solchen, die freiwillig Mitglied einer Kammer sind ohne Beratende Ingenieure zu sein. Da die Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur in allen Ländern an die Kammermitgliedschaft gebunden ist, ist die hier vorgelegte Synopse die logische Ergänzung zur Synopse - Systematische Zusammenstellung der gesetzlichen Vorschriften zur Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur ist von der Kammermitgliedschaft abhängig.

Voraussetzung einer freiwilligen Mitgliedschaft ist immer das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur nach den jeweiligen Ingenieurgesetzen der Länder.

Die freiwillige Mitgliedschaft eines Ingenieurs in seiner Ingenieurkammer ist in den Ländern weit unterschiedlicher geregelt als etwa das Berufsbezeichnungsrecht des "Beratenden Ingenieurs" und die hieran anknüpfende Mitgliedschaft in der jeweiligen Ingenieurkammer.

Die großzügigste landesgesetzliche Regelung erlaubt allen Ingenieuren eine Mitgliedschaft, die ihre Hauptwohnung oder ihre überwiegend berufliche Beschäftigung im Lande haben, während strengere Regelungen von den freiwilligen Mitgliedern eine berufspraktische Zeit als Voraussetzung für die Kammerfähigkeit verlangen.
Darüber hinaus gibt es Regelungen, nach denen Kammern, die die Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieure führen, diese Mitglieder als freiwillige Mitglieder aufnehmen können.

Geht man vom Kammergedanken aus, der die Ingenieurtätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt fördern will, gleichzeitig aber die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder und das Ansehen des Berufsstandes wahren und fördern soll, so wäre es sicher im Interesse der Öffentlichkeit, dass auch der Zugang der freiwilligen Mitglieder in die Kammern von den Grundvoraussetzungen her für alle Kammern einheitlich geregelt wird. Ein Vertrauen der Auftraggeber in die Erklärung Kammermitglied zu sein, kann im Wirtschaftsraum der Bundesrepublik und darüber hinaus nur wachsen, wenn die Zugangsvoraussetzungen von einheitlich hohem Standard geprägt sind.

 

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Die Jahrbuchreihe zu den bedeutendsten Ingenieurbau-Projekten der letzten Jahre.

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